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Ordnung über die Nutzung der Computer§1 AllgemeinesDie Gesamtschule Zeuthen, nachfolgend die Gesamtschule genannt, untersteht der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG). Der Zugänge zum Schulnetzwerk und dem Internet werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Unentgeltliche Dienstleistungen, wie der Zugang zum Internet, die Bereitstellung von Servern zur Speicherung von Daten oder ein Intranet, unterliegen dem Teledienstgesetz (TDG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG), dem Teledatenschutzgesetz (TDSG), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Gesetz zum Schutz der Jugendlichen in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und dem Gesetz über jugendgefährdende Schriften und Medien (GjSM). Gemäß Abs. 3 ist die Gesamtschule als Teledienstanbieter gegenüber den Benutzern anzusehen. §2 AdministratorenAdministratoren sind der/die Fachbereichsleiter(in) Informatik und von diesem/dieser ernannten Personen. Die Administratoren sind in jedem Falle gegenüber allen Nutzern der Computer weisungsberechtigt. Die Administratoren sind berechtigt, wegen Wartungsmaßnahmen oder bei Störungen, Benutzer von der weiteren Nutzung auszuschließen. Die erforderlichen Maßnahmen sind im Umfang, Art und Weise der Situation anzupassen. Den Administratoren ist es untersagt, personenbezogene Daten zu lesen und weiterzugeben/-leiten, es sei denn, dass die Schulleitung, ein höheres Organ im Schulwesen der Bundesrepublik Deutschland oder die Strafverfolgungsbehörden schriftlich eine Aufforderung dazu erteilt. Weiterhin haben die Administratoren das Fernmeldegeheimnis gemäß §85 TKG und die Datenschutzbestimmungen zu wahren. §3 Erteilung und Löschung eines BenutzeraccountsEin Benutzeraccount wird durch die Administratoren erteilt. Benutzeraccounts werden nur für Schülerinnen und Schüler, für das pädagogische Personal sowie Elternvertreter und Schulsozialarbeiter der Gesamtschule vergeben. Ein Benutzeraccount und alle damit verbunden Rechte, erlöschen in der Regel mit der Schulentlassung der Schülerin oder des Schülers bzw. mit der Beendigung des Arbeits-/Dienstleistungsverhältnisses. §4 Benutzerrechte und EinschränkungenDer Benutzer hat vor allem folgende Rechte: 1. die Benutzung von Computern 2. die Anmeldung in einem von der Schule festgelegten Zeitraum 3. die Benutzung des Intra-/Internetes 4. die Benutzung der schuleigenen Server, um Daten abzulegen. Weitere Rechte, die darüber hinausgehen, können, wenn ausreichende Gründe vorliegen, von den Administratoren gewährt werden. Jede Schülerin und jeder Schüler hat die von der Schule bereitgestellte Infrastruktur entsprechend den geltenden Gesetzen und dieser Ordnung zu nutzen und dadurch das Ansehen der Gesamtschule nicht zu beeinträchtigen. Kein Benutzer darf andere Benutzer von der Nutzung der schuleigenen Computer abhalten oder stören. Benutzer dürfen Software, insbesondere illegale Software, auf den schuleigenen Computern nicht installieren, außer sie handeln im Auftrag des/der Administratoren. Software, die keiner Installation oder Veränderung an den Computern bedarf, ist hiervon ausgeschlossen, solange keine Lizenzbestimmungen verletzt werden. Dies gilt auch und insbesondere für Spiele. Der Abruf und das Einstellen von pornografischen, rechtsradikalen oder sonstigen Daten, die gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen das JGS und das GjSM, verstoßen, sind allen Schülerinnen und Schülern untersagt. Daran haben sich zum Schutze der Minderjährigen auch volljährige Schülerinnen und Schüler zu halten. Ausnahmen bzgl. Abs. 6 können Projektarbeiten, die sich mit diesen Themen beschäftigen, bilden, sofern von der Schulleitung eine schriftliche Erlaubnis erteilt wurde. Eine solche Erlaubnis ist den Administratoren zur Kenntnis zu bringen. In diesen Fällen ist zu sichern, dass diese Daten für Nutzer, die nicht am Projekt beteiligt sind, gesperrt werden und für diese nicht abrufbar sind. §5 E-MailRegistrierte Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer der Gesamtschule haben die Möglichkeit, im Rahmen ihres Zugangs zum Intranet, untereinander Nachrichten zu verschicken. Die Rechte aus §4 beinhalten für das pädagogische Personal, Schüler- und Elternvertreter sowie Schulsozialarbeiter der Gesamtschule eine E-Mail-Adresse nach dem Muster: @gesamtschule-zeuthen.de. Postfächer nach Abs. 1 können von der Gesamtschule in Größe, Empfangs- und Sendevolumen begrenzt werden. Postfächer nach Abs. 1 sind für die private Nutzung freigegeben und unterliegen damit dem Fernmeldegeheimnis, gemäß §85 TKG. Die zugeteilte E-Mail-Adresse erlischt zugleich mit der Entfernung des Benutzeraccount, gemäß §3 Abs. 3. Auf schriftlichen Antrag an die Administratoren kann von diesen gestattet werden, dass E-Mails auf die zum Account gehörende Adresse bis zu einem halben Jahr auf eine externe Adresse weitergeleitete werden. Es dürfen keine E-Mails mit beleidigendem oder anstößigem Inhalt verschickt werden. §6 DatenschutzNach §65, Abs. 3 BbgSchulG ist es der Schule gestattet, personenbezogene Daten zu erheben, soweit dies für die Durchführung organisatorischer Maßnahmen notwendig ist. Nach §65, Abs. 5, Satz 3 BbgSchulG ist es der Schule gestattet, von jedem Benutzer den Namen, Vornamen und das voraussichtliche Abschlussdatum der Schulausbildung auf unterrichtsrelevanten Datenverarbeitungsgeräten zu speichern. Zusätzlich zu Abs. 2 werden Protokolle von Benutzeraktivitäten in Form von Anmeldeprotokollen und Internetprotokollen erhoben, die über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr aufbewahrt werden, und ausschließlich die Aktivität, nicht aber die inhaltliche Nutzung eines Benutzers, festhalten. Nach §65, Abs. 10 BbgSchulG kann jede Schülerin bzw. jeder Schüler, bei Minderjährigen auch die Sorgeberechtigten, jederzeit Einsicht in die erfassten Daten nehmen. Nach §65, Abs. 10, Satz 2 BbgSchulG kann die Schule die Einsichtnahme in Unterlagen zeitlich beschränken, wenn dies ansonsten zu einer unzumutbaren Belastung der Gesamtschule führen würde. Nach §65, Abs. 12 BbgSchulG sind personenbezogene Daten spätestens nach der Schulentlassung der Schülerinnen und Schüler zu löschen, sofern dies keiner andere schulinternen Regelung, vergleichbar mit §5 Abs. 5, §6 Abs. 3, widerspricht. §7 Verhalten in Computerräumen und an ComputernDas Essen und Trinken in den Computerräumen ist nicht gestattet. Ausnahmen können von den Aufsichtführenden Lehrern erteilt werden. Mit der Hardware ist sorgfältig umzugehen. Es steht der Schule frei, den Nutzungszeitraum von Computerräumen und Computern zu beschränken. Dies bedarf keiner schriftlichen Bekanntmachung. Bei Verwendung von eigenen Datenträgern ist zu verhindern, dass eine Infektion der Schulrechner mit Viren, Würmern oder ähnlichem erfolgt. §8 SicherheitshinweisePasswörter oder andere sicherheitsrelevante Informationen dürfen gegenüber Dritten nicht preisgegeben werden. Passwörter sollten mindestens aus 5 Zeichen bestehen und mindestens einen Buchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten. Passwörter sollten in keiner Form, weder elektronisch noch schriftlich noch auf andere Weise notiert werden. Es wird empfohlen, Passwörter in regelmäßigen Abständen zu ändern. Sollte das Passwort Dritten zur Kenntnis gelangt sein, ist dies unverzüglich den Administratoren anzuzeigen und eine Änderung des Passwortes vorzunehmen. §9 HaftungFür den Benutzeraccount haftet ausschließlich der Benutzer. Die Gesamtschule haftet nicht für Schäden, die durch Datenverlust, Viren oder anderen Daten verursacht wurden. Die Schule haftet nicht für rechtsradikale, pornographische oder andere Inhalte, die außerhalb der Schule liegen. Die Gesamtschule haftet gemäß §8 TDG Abs. 1 allenfalls für Inhalte, welche die Schule zur allgemeinen Verwendung bereitstellt. Die Gesamtschule haftet gemäß §11 TDG hingegen nicht für Inhalte, die von Benutzern auf den schuleigenen Servern gespeichert werden, sofern die Schulleitung keine Kenntnis davon besitzt. Bei Minderjährigen können auch die Eltern haften, soweit dies mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist. Der Schulträger behält sich vor bei vorsätzlichen Sachbeschädigungen Schadenersatz einzufordern. §10 Missbrauch und SabotageEs ist dem Benutzer verboten, Manipulationen an den Computern oder den Servern in Form von physischer Gewalt oder durch Veränderung des Datenbestandes vorzunehmen. Insbesondere die Manipulation der Server wird unter die höchstmögliche Strafe gestellt. Bewusstes Versenden von schädlichen Inhalten, Mailbombing, "Spam" oder andere Manipulation von nicht schuleigenen Daten über die schuleigenen Einrichtungen ist nicht gestattet. Die Nutzung der vom Schulnetz zur Verfügung gestellten Infrastruktur über das normale Maß hinaus, insbesondere um diese dadurch für andere Nutzer unzugänglich zu machen oder unberechtigt Zugang zu den Servern zu erhalten, ist untersagt. Das Abhören von Datenströmen innerhalb der Schule verstößt gegen das BDSG und dem TKG der Bundesrepublik Deutschland und wird dementsprechend geahndet. Regelwidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 bis 5 verstößt. §11 Verstöße und AhndungDie Aufsichtführenden, sowohl Administratoren also auch Lehrer, haben diese Ordnung durchzusetzen. Bei Verstößen gegen diese Ordnung und ihre Regelungen können mündliche oder schriftliche Verwarnungen von diesen erteilt werden. Bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern sind die Eltern zu informieren. Im Falle eines wiederholten oder schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Reglungen ist die Schulleitung zu informieren. Dieser bleibt die Einleitung weiterer Maßnahmen vorbehalten. Verstöße gegen diese Regelungen werden Schuljahresweise gesammelt und bis zum Ablauf des nächsten Schuljahres, maximal aber bis zur Schulentlassung der Schülerinnen und Schüler, aufbewahrt. Verstöße gegen diese Ordnung können nach der Hausordnung der Gesamtschule geahndet werden. Erforderlichenfalls wird durch den Schulleiter bei Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden Anzeige erstattet. §12 SonstigesDas Lehrpersonal hat am Anfang jedes Halbjahres über diese Ordnung zu belehren. Dies kann in einer weniger umfangreichen Art und Weise geschehen, wobei bei Nichtbelehrung einer oder mehrere Regelungen diese nicht außer Kraft gesetzt werden. Über diesen Punkt ist zwangsweise zu belehren. Die Ordnung in der jeweils aktuellen Fassung ist in allen Räumen mit Computerarbeitsplätzen auszuhängen und im Intranet bereitzustellen. Schriftliche Benachrichtigungen der einzelnen Benutzer sind darüber hinaus nicht erforderlich. §13 InkrafttretenDiese Verordnung wurde durch die Schulleitung September 2009 in Kraft gesetzt.
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