Abitur an der Musikbetonten Gesamtschule Zeuthen

 

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,

wir möchten Sie und euch auf die Möglichkeit des Besuches der dreijährigen Gymnasialen Oberstufe an der Gesamtschule Zeuthen hinweisen. Wer heute ein Abitur ablegt oder eine Fachhochschulreife zuerkannt bekommt, der wird sowohl auf dem Ausbildungs- als auch auf dem Arbeitsmarkt beste Chancen haben. Im Land Brandenburg werden auch zukünftig viele ausgebildete Fachkräfte benötigt. Zum Beispiel kann man an der Technischen Hochschule Wildau später wohnort- und praxisnah in den verschiedenen Richtungen studieren. Im Flughafenumfeld werden nicht nur luftfahrttechnische Berufe sondern auch eine Vielzahl von Dienstleistern gebraucht.

Wer sich für die Jahrgangsstufe 11 in Zeuthen bewirbt, benötigt den Abschluss Fachoberschulreife mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

In der Verordnung für die Sekundarstufe I ist festgelegt, welche Zensuren notwendig sind, um die „Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe - FORQ“ zu erwerben (siehe unten).

In Vorgesprächen mit der Oberstufenkoordinatorin der Gesamtschule erfahren die Schülerinnen und Schüler ihre Belegverpflichtungen, d.h. die zu besuchenden Pflicht- und Wahlkurse.

Es muss von Klasse 7 - 10 noch keine zweite Fremdsprache belegt werden.

Die für das Abitur benötigte zweite Fremdsprache kann ab Klasse 11 mit vier Wochenstunden neu belegt werden. Zur Auswahl stehen im Regelfall Französisch, Russisch oder Latein. Auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht kein Rechtsanspruch. Die Klassen bzw. Tutorien werden neu zusammengesetzt, so dass niemand Angst haben muss, als „Neue/r“ Nachteile zu erleiden. LRS- und langfristige Sportatteste sind zu Beginn des Schuljahres einzureichen.

Wir freuen uns auf unsere neuen Abiturienten und ermutigen euch zur Bewerbung!

Zeitlicher Ablauf des Bewerbungsverfahrens:

  • Anmeldung 12. - 16. Februar 2024 (Formular auf Schulhomepage unter Aufnahme)
  • einfache Kopie Halbjahreszeugnis mit einreichen
  • schriftliche Einladung zum Informationsgespräch zur Kurswahl, Ablauf GOST (April / Mai 2024)
  • Informationsabend für Eltern (Juni 2024)
  • beglaubigte Kopie vom Endjahreszeugnis sofort einreichen (FORQ ist Voraussetzung)
  • schriftlicher Aufnahmebescheid (Auswahlverfahren bei Übernachfrage)

Ü11 Anmeldeverfahren Ablauf I

Ü11 Anmeldeverfahren Ablauf

Ü11_Anmeldeverfahren_Ablauf.pdf

 Heike Wilms

-Schulleiterin-                                                

 

                                  

Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

(Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)
vom 2. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 16], S.200)


zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 17])

Zum Erreichen des Abschlusses FORQ (Fachoberschulreife mit Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe) gibt es schulformbezogene Regelungen:

 

Schulform Gesamtschule

 

§ 37

(4) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer

  1. mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 112, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 56 erreicht hat,
  2. in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und
  3. in höchstens zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich sind in einem Fach des Erweiterungskurses mindestens elf Punkte, in allen übrigen Fächern der Fächergruppe I mindestens neun Punkte, in allen übrigen Fächern mindestens vier Punkte. Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, müssen in diesen beiden Fächern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein. Wurden in keinem der Erweiterungskurse mindestens elf Punkte erbracht, so wurde in einem Fach, in dem gleichzeitig weniger als neun Punkte erreicht wurden, nur einmal die erforderliche Leistung nicht erbracht.

Sofern Abschlussnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um neun Punkte und der Fächergruppe II um acht Punkte.

 

Schulform Oberschule

§ 54
Abschlüsse im kooperativen System

(7) In FOR-Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer

  1. in den Fächern der Fächergruppe I, in zwei Naturwissenschaften und in sechs weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und
  2. in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.

Anstelle höchstens einer befriedigenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 1 darf eine ausreichende Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens gute Leistung in einem Fach gemäß Nummer 1 erfolgt. Anstelle höchstens einer ausreichenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 2 darf eine mangelhafte Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach gemäß Nummer 2 erfolgt.

§ 57
Abschlüsse im integrativen System

(5)  In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der       

       gymnasialen Oberstufe, wer

  1. in mindestens drei B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,
  2. im A-Kurs mindestens gute Leistungen,
  3. in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen und
  4. in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf keine ungenügende Leistung und höchstens eine mangelhafte Leistung vorliegen.

Es darf höchstens eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine ausreichende Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.

Schulform Gymnasium

§ 46


Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 …

(1) Die Versetzung und die Vergabe von Abschlüssen am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfolgen auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 erfüllt wurden.

(2) In die Qualifikationsphase wird versetzt, wer

  1. in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
  2. bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Der Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.

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