Übergangsverfahren für die Klassenstufe 7
Bewerbung für die 7. Klassen an der Musikbetonten Gesamtschule Zeuthen
zum Schuljahr 2025/26
Liebe Eltern der 6. Klassen,
wenn Sie Ihr Kind im Rahmen des Ü7-Verfahrens an unserer Schule anmelden möchten, beachten Sie bitte die rechtlichen Regelungen zum Auswahlverfahren bei Übernachfrage. Wir führen drei verschiedene Auswahlverfahren durch. Diese sind u.a. abhängig davon, welchen Bildungsgangwunsch Sie geäußert haben (nicht, welche Empfehlung Ihnen die Grundschule im Rahmen des Gutachtens ausgesprochen hat!). Wichtig ist, dass alle Sorgeberechtigten im Antrag benannt werden und diese auch den Antrag unterschreiben, da sonst eine Bearbeitung nicht möglich ist. Natürlich kann dem Antrag auch eine unterschriebene Vollmacht oder Zustimmungserklärung des anderen Sorgeberechtigten beigelegt werden.
Besonderer Härtefall
Bei der Aufnahme sind im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze besondere Härtefälle zu berücksichtigen. Ein besonderer Härtefall (z.B. Behinderung, persönliche Situation, Verkehrsverhältnisse) begründet den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers mit der für den Bildungsgang entsprechenden Eignung. Sollte ein Härtefall vorliegen, müssen Sie dies unbedingt im Anmeldeformular vermerken und nachweisen.
Rechtsgrundlagen: § 53, Abs. 4 BbgSchulG, § 5 Sekundarstufe I – Verordnung
Sie haben für Ihr Kind den Wunsch zur:
- Aufnahme in die Spezialklasse Musik
Sie möchten Ihrem Kind eine vertiefte Musikausbildung vermitteln, dann müssen Sie auf dem Anmeldeformular im Feld Bemerkungen “Spezialklasse Musik“ notieren. Aus der Genehmigung durch das MBJS ergibt sich, dass innerhalb der genehmigten Zügigkeit der Gesamtschule eine Musikspezialklasse eingerichtet werden kann, für deren Auswahl eine eigene Eignungsfeststellung durchgeführt wird. Ihr Kind wird zu einer Eignungsprüfung eingeladen, in der theoretische und praktische Kenntnisse und Fähigkeiten, die sich am Rahmenlehrplan der Grundschule orientieren, überprüft werden. Aus den bewerteten Einzelleistungen und den sich daraus ergebenden Punkten wird eine Rangliste erstellt. Die geeignetsten Bewerberinnen und Bewerber werden in diese Klasse aufgenommen. Sie als Eltern entscheiden vorab, ob Sie Ihr Kind, falls es nicht in die Musikklasse aufgenommen werden kann, dann in das Aufnahmeverfahren der anderen Bildungsgänge integrieren möchten.
Rechtsgrundlagen: § 53, Abs. 4, BbgSchulG, §5 Sekundarstufe I – Verordnung
- Erlangung der Erweiterten Berufsbildungsreife / Fachoberschulreife (EBR / FOR)
Sie möchten, dass Ihr Kind an unserer Schule einen 10. Klasse – Abschluss erreicht. Für diese Schülerinnen und Schüler stehen insgesamt zwei Drittel der Aufnahmekapazität zur Verfügung (ohne Spezialklasse). Die Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt dabei unabhängig von den schulischen Leistungen. Es wird die einfache Entfernung zwischen Wohnort und Schule mit einem Routenplaner berechnet. Für Bewerberinnen und Bewerber, die sehr nah an der Schule wohnen, bestehen dabei die besten Chancen auf einen Schulplatz. Aber auch Bewerberinnen und Bewerbern, die auf Grund der Entfernung nicht berücksichtigt werden können, kann das Vorliegen eines besonderen Grundes bzw. Härtefalles die Möglichkeit auf einen Schulplatz eröffnen.
Die besonderen Gründe sind vorab auf dem Anmeldeformular einzutragen.
Rechtsgrundlagen: § 53, Abs. 3 BbgSchulG i.V.m. §§ 4 bis 10, 32 und 50 der Sekundarstufe I - Verordnung
- Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife (AHR / Abitur)
Sie wählen auf dem Antragsformular den Bildungsgang AHR. Für diesen Bildungsgang erfolgt die Auswahl der Schülerinnen und Schüler durch die Auswertung des Halbjahreszeugnisses und des Grundschulgutachtens. Es wird eine Rangliste der Schülerinnen und Schüler nach Eignung erstellt, nach welcher die Auswahl erfolgt. Für diese Bewerberinnen und Bewerber steht ein Drittel der Aufnahmekapazität zur Verfügung (ohne Spezialklasse). Bei Punktgleichheit entscheiden besondere Gründe. Diese sind vorab auf dem Anmeldeformular einzutragen. Die Entfernung zwischen Wohnort und Schule findet in diesem Auswahlverfahren keine Anwendung.
Rechtsgrundlagen: § 53, Abs. 5 Satz 4 -6, BbgSchulG, §43 Sekundarstufe I – Verordnung
Hinweise zur Eignungsfeststellung für die Aufnahme in die Musikspezialklasse
Die Eignungsfeststellung für die Aufnahme in die Musikspezialklasse des Schuljahres 2025/2026 findet im März 2025, in der Woche vom 24.03.2025 – 28.03.2025, statt.
Die Eignungsfeststellung dient der Ermittlung des individuellen musikalischen Lernstandes, um nach Aufnahme in die Musikspezialklasse eine optimale Förderung der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen und orientiert sich am Rahmenlehrplan der Grundschule.
Schwerpunkte
- Schriftlicher Teil (z.B. Notennamen mit Oktavbereich, musikalische Formenbezeichnung, wie z.B. Rondo, Taktarten mit Noten – und Pausenwerten, Instrumentenkunde -16%)
- Eigenständiger Gesangsvortrag z.B. eines Volksliedes (Schwierigkeitsgrad: Hoch auf dem gelben Wagen, Das Wandern ist des Müllers Lust, Komm lieber Mai -12%)
- Nachsingen einfacher Melodien und Tonfolgen (8%)
- Klatschen vorgegebener Rhythmen (12%)
- Instrumentenvorspiel (12%)
- Gespräch (allgemeines Fachwissen über z.B. Orchesteraufbau, Komponisten, Werke, Gattungen,… 12%)
- Mitgliedschaft im Ensemble und Teilnahme an Wettbewerben (4%)*
- Noten der Grundschule (24%)
* Bitte bringen Sie einen schriftlichen Nachweis der Mitgliedschaft Ihres Kindes in einem
Ensemble / Chor zur Eignungsfeststellung mit.
Die Eignungsfeststellung für die Aufnahme in die Musikspezialklasse des Schuljahres 2025/2026 findet in der Woche vom 24.3.2025 – 28.03.2025 statt.
Sie erhalten eine Einladung!
Wir wünschen allen Schülerinnen und Schülern viel Erfolg und freuen uns auf viele neue Talente!
Übergangsverfahren für die Klassenstufe 11
Abitur an der Musikbetonten Gesamtschule Zeuthen
Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
wir möchten Sie und euch auf die Möglichkeit des Besuches der dreijährigen Gymnasialen Oberstufe an der Gesamtschule Zeuthen hinweisen. Wer heute ein Abitur ablegt oder eine Fachhochschulreife zuerkannt bekommt, der wird sowohl auf dem Ausbildungs- als auch auf dem Arbeitsmarkt beste Chancen haben. Im Land Brandenburg werden auch zukünftig viele ausgebildete Fachkräfte benötigt. Zum Beispiel kann man an der Technischen Hochschule Wildau später wohnort- und praxisnah in den verschiedenen Richtungen studieren. Im Flughafenumfeld werden nicht nur luftfahrttechnische Berufe sondern auch eine Vielzahl von Dienstleistern gebraucht.
Wer sich für die Jahrgangsstufe 11 in Zeuthen bewirbt, benötigt den Abschluss Fachoberschulreife mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
In der Verordnung für die Sekundarstufe I ist festgelegt, welche Zensuren notwendig sind, um die „Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe - FORQ“ zu erwerben (siehe unten).
In Vorgesprächen mit der Oberstufenkoordinatorin der Gesamtschule erfahren die Schülerinnen und Schüler ihre Belegverpflichtungen, d.h. die zu besuchenden Pflicht- und Wahlkurse.
Es muss von Klasse 7 - 10 noch keine zweite Fremdsprache belegt werden.
Die für das Abitur benötigte zweite Fremdsprache kann ab Klasse 11 mit vier Wochenstunden neu belegt werden. Zur Auswahl stehen im Regelfall Französisch, Russisch oder Latein. Auf die Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht kein Rechtsanspruch. Die Klassen bzw. Tutorien werden neu zusammengesetzt, so dass niemand Angst haben muss, als „Neue/r“ Nachteile zu erleiden. LRS- und langfristige Sportatteste sind zu Beginn des Schuljahres einzureichen.
Wir freuen uns auf unsere neuen Abiturienten und ermutigen euch zur Bewerbung!
Zeitlicher Ablauf des Bewerbungsverfahrens:
- Anmeldung 11. - 14. Februar 2025 (Formular auf Schulhomepage unter Aufnahme)
- einfache Kopie Halbjahreszeugnis mit einreichen
- schriftliche Einladung zum Informationsgespräch zur Kurswahl, Ablauf GOST (April / Mai 2025)
- Informationsabend für Eltern (Juni/Juli 2025)
- beglaubigte Kopie vom Endjahreszeugnis sofort einreichen (FORQ ist Voraussetzung)
- schriftlicher Aufnahmebescheid (Auswahlverfahren bei Übernachfrage)
Heike Wilms
-Schulleiterin-
Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I
(Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)
vom 2. August 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 16], S.200)
zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 17])
Zum Erreichen des Abschlusses FORQ (Fachoberschulreife mit Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe) gibt es schulformbezogene Regelungen:
Schulform Gesamtschule
§ 37
(4) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer
- mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 112, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 56 erreicht hat,
- in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und
- in höchstens zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich sind in einem Fach des Erweiterungskurses mindestens elf Punkte, in allen übrigen Fächern der Fächergruppe I mindestens neun Punkte, in allen übrigen Fächern mindestens vier Punkte. Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, müssen in diesen beiden Fächern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein. Wurden in keinem der Erweiterungskurse mindestens elf Punkte erbracht, so wurde in einem Fach, in dem gleichzeitig weniger als neun Punkte erreicht wurden, nur einmal die erforderliche Leistung nicht erbracht.
Sofern Abschlussnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um neun Punkte und der Fächergruppe II um acht Punkte.
Schulform Oberschule
§ 54
Abschlüsse im kooperativen System
(7) In FOR-Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer
- in den Fächern der Fächergruppe I, in zwei Naturwissenschaften und in sechs weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und
- in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
Anstelle höchstens einer befriedigenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 1 darf eine ausreichende Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens gute Leistung in einem Fach gemäß Nummer 1 erfolgt. Anstelle höchstens einer ausreichenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 2 darf eine mangelhafte Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach gemäß Nummer 2 erfolgt.
§ 57
Abschlüsse im integrativen System
(5) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der
gymnasialen Oberstufe, wer
- in mindestens drei B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,
- im A-Kurs mindestens gute Leistungen,
- in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen und
- in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf keine ungenügende Leistung und höchstens eine mangelhafte Leistung vorliegen.
Es darf höchstens eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine ausreichende Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.
Schulform Gymnasium
§ 46
Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 …
(1) Die Versetzung und die Vergabe von Abschlüssen am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfolgen auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 erfüllt wurden.
(2) In die Qualifikationsphase wird versetzt, wer
- in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
- bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Der Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.
…